Finanzanlagenvermittlung
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Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk
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Kurz und Knapp
Wer gemäß Kreditwesengesetz gewerbsmäßig zu
- Anteilen oder Aktien an inländischen offenen Investmentvermögen, offenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen offenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Anteilen oder Aktien an inländischen geschlossenen Investmentvermögen, geschlossenen EU-Investmentvermögen oder ausländischen geschlossenen Investmentvermögen, die nach dem Kapitalanlagegesetzbuch vertrieben werden dürfen,
- Vermögensanlagen im Sinne des Paragraf 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes
Anlagevermittlung erbringen will (Finanzanlagenvermittler), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit über die zuständige Erlaubnisbehörde in das Vermittlerregister eintragen zu lassen. Ebenso hat der Gewerbetreibende die unmittelbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Personen unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Registerbehörde zu melden und eintragen zu lassen. Änderungen der im Register gespeicherten Angaben sind der Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Prüfungspflicht
Der Gewerbetreibende hat auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus der Finanzanlagenvermittlungsverordnung (FinVermV) ergebenden Verpflichtungen für jedes Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen zu lassen und dem Gewerbeamt den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezember des darauffolgenden Jahres zu übermitteln. Geeignete Prüfer sind unter anderem Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und so weiter.
Sofern der Gewerbetreibende im Berichtszeitraum keine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, ist bis spätestens zum genannten Termin anstelle des Prüfungsberichts eine entsprechende Erklärung (sogenannte Negativerklärung) abzugeben.
Antrag einer natürlichen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (Paragraf 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Antrag einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (Paragraf 9 Finanzanlagenvermittlungsverordnung)
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Finanzanlagenvermittlergewerbes (im Sachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Für jeden Geschäftsführer beziehungsweise alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Gebühren
- 695,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung – FinVermV)
- Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)
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