Spielhallen-Betrieb
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Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk
Telefon 03395/40 10 19 33
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Kurz und Knapp
Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele dient, benötigt die Erlaubnis der zuständigen Behörde. Darüber hinaus ist für den Betrieb einer Spielhalle eine Erlaubnis gemäß dem Brandenburgischen Spielhallengesetzes erforderlich.
Antrag einer natürlichen Person:
Erforderliche Unterlagen
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde
maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume
Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Antrag einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Mietvertrag oder Eigentumsnachweis
Bau- bzw. Nutzungsgenehmigung der unteren Bauaufsichtsbehörde
maßstabsgerechte Grundrisszeichnung der Betriebsräume
Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Für jeden Geschäftsführer bzw. alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Gebühren
300,00 Euro bis 3000,00 Euro für die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach Paragraf 33i Absatz 1 GewO und zusätzlich
1700,00 Euro für die Erlaubnis nach Paragraf 2 Absatz 1 BbgSpielhG
Rechtsgrundlagen
Weiterführende Links