Bewachungsgewerbe
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Bahnhofstraße 1, 16928 Pritzwalk
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Kurz und Knapp
Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Unter dem Begriff der Bewachung im Sinne der Gewerbeordnung versteht man die auf den Schutz von Leben und Eigentum fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit. Die Bewachung erfordert eine aktive Obhutstätigkeit eines Menschen (zum Beispiel durch Beaufsichtigung oder Kontrollen). Bloße Sicherheitseinrichtungen technischer Art stellen keine Obhutstätigkeit dar. Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden.
Antrag einer natürlichen Person
Erforderliche Unterlagen
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung (Paragraf 14 Bewachungsverordnung)
Formulare
Antrag einer juristischen Person:
Erforderliche Unterlagen
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Nachweis der vor einer Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung (für die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder der Betriebsleiter nicht die erforderliche Sachkunde besitzt)
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
- Nachweis einer bestehenden Haftpflichtversicherung Paragraf 14 Bewachungsverordnung)
- aktueller Auszug aus dem Handelsregister
Formulare
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (im Fachgebiet Gewerbeangelegenheiten erhältlich)
Für jeden Geschäftsführer und/oder alle Vertretungsberechtigten zusätzlich:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde
- Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes
- steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Paragraf 882b ZPO)
- Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichts über Einträge im Insolvenzverzeichnis
Gebühren
- 145,00 Euro bis 1450,00 Euro
Rechtsgrundlagen
- Paragraf 34a Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung – BewachV)
- Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Energie (MWEGebO)